Satzung des Vereins
„Antennengemeinschaft Unterm Hain e.V.“

§ 1 Vereinszweck
(1) Der Verein sichert für seine Vereinsmitglieder eine preisgünstige und stabile Fernseh- und Rundfunkversorgung. Der Verein fördert die Angebotsvielfalt, vertritt die Interessen seiner Mitglieder und berät die Mitglieder über moderne Kommunikationsangebote.
(2) Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Er erbringt seine Leistung gegenüber seinen Mitgliedern. Seine Einnahmen dienen der Aufrechterhaltung eines technisch notwendigen und vorgeschriebenen Standards der Versorgungsanlage, der Programmerweiterung, der Deckung von Verwaltungskosten, der Begleichung von Lizenzen, Gebühren und Rechtskosten u.a..

§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Antennengemeinschaft Unterm Hain Rudolstadt e.V.“ nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister.
(2) Sitzt des Vereins ist Rudolstadt/Thüringen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung (Aufnahmeantrag) unter Anerkennung der jeweils gültigen Satzung des Vereins inklusive der Beitragsordnung erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Mitgliedschaft endet jeweils zum letzten des Monatsendes. Weiterhin entscheidet der Vorstand über den Austritt aus wichtigen Gründen:
- eigenmächtige Veränderung der Kabelanlage
- nichteinhalten der Beitragsordnung
- Verein schädigendes Verhalten
- durch baurechtlichen oder bautechnischen Wegfall von Übertragungswegen zu einem Mitgliedsanschluss wobei ein alternativer Weg vom Aufwand nicht vertretbar oder gar unmöglich ist. Gleiches gilt auch für Zweit- und Nebenanschlüsse.
Beim Ausscheiden verliert das Mitglied jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen, das Mitglied gewährleistet beim Austritt den weiteren Verbleib der Versorgungsleitungen. Die Beendigung der Mitgliedschaft hat nicht die Auflösung des Vereins, sondern nur das Ausscheiden des Mitgliedes zur Folge.
(3) Rechte und Pflichten der Mitglieder
-Jedes Mitglied hat das Recht auf einen normgerechten Anschluss am Hausübergabepunkt (HÜP) für seinen Wohnbereich.
-Jedes Mitglied hat das Recht auf Nebenanschlüsse, die Installation ist durch das Mitglied selbst zu tragen. Die Verkabelung ab dem Hausübergabepunkt geht zu Lasten des Eigentümers oder Nutzers.
-Jedes Mitglied hat nur eine Stimme, es kann Dienstleistungen in Anspruch nehmen, die der Verein in seinem satzungsmäßigen Zweck anbietet. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
-Jedes Mitglied ist verpflichtet, jegliche Veränderungen wie Wohnanschrift, Konto der Geschäftsstelle des Vereins zu melden.
-Mitglieder gestatten oder dulden kostenlos die Verlegung von Kabel und Bauteilen für den Betrieb der Anlage auf ihrem Grundstück, Haus und/ oder Wohnung. Vor Baubeginn ist das Einverständnis des Grundstückseigentümers erforderlich.
-Mitglieder gestatten dem techn. Personal der Servicefirma zur Wartung nach vorheriger Anmeldung Zutritt zu den entsprechenden Anlageteilen.
-Mitwirkungspflicht. Werden TV-Störungen oder ein Totalausfall festgestellt, sollten die Verbindung von der Anschlussdose zum TV-Gerät überprüft oder ggf. Nachbarn zu dem Problem kontaktiert werden. Das TV-Gerät ist mit einem Euro-Anschlusskabel anzustecken.
(4) Mitgliedsbeitrag Jedes Mitglied ist verpflichtet den festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Abrechnung erfolgt im SEPA-Lastschriftverfahren. Ausnahmen in Absprache mit dem Vorstand können jährlich als Überweisung bis zum 15. März des laufenden Jahres vereinbart werden. Der Kontoauszug dient als Nachweis für den Lastschrifteinzug bzw. Überweisung.

§ 4 Vereinsmittel
(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind begünstigt werden.

§ 5 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand, er besteht aus Vorsitzenden und Stellvertreter. Die Wahl von Vorsitzenden und Stellvertreter erfolgt im Vorstand.
(2) Der Vorstand wird für die Dauer von 5 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Der Vorstand kann durch einen Vereinsrat erweitert werden. Der Vereinsrat wird auf Vorschlag des Vorstandes und der Mitglieder durch die Mitglieder in einfacher Mehrheit gewählt. Der Vereinsrat hat folgende Aufgaben: Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes, Kontrolle der ordnungsgemäßen Geschäftsführung, Entlastung des Vorstandes.
(3) Prüfung der Geschäftsführung
Die Prüfung hat durch unabhängige Revisoren zu erfolgen. Sie müssen insbesondere prüfen, ob die Bücher ordnungsgemäß geführt werden und mit den Jahresabschlüssen übereinstimmen.

§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alle 4 Jahre abzuhalten.
(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch Bekanntmachung im „Allgemeiner Anzeiger“ für Saalfeld/ Rudolstadt oder dem Nachfolgemedium bei Erscheinungseinstellung mit einer Einladungsfrist von 3 Wochen ein.
(3) Bei Beschlussfassungen entscheidet die anwesende Mehrheit der Mitglieder, bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
(5) Die Festlegungen der Mitgliederversammlung sind zugänglich in der Geschäftsstelle des Vereins nach vorheriger Anmeldung.
(6) Eine außerordentlichen Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens 20% der Vereinsmitglieder dieses schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, so können diese Mitglieder eine Mitgliederversammlung einberufen.

§ 7 Vorstand des Vereins
(1) Zu Vorstandsmittgliedern können auch Nichtmitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit ein Nachfolger kooptiert werden.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und führt die Mitgliederversammlungen durch. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand ist für die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung zuständig. Der Vorstand beschließt die Geschäftsordnung. Der Vorsitzende und der Stellvertreter vertreten den Verein auch einzeln. Der Vorstand wird hinsichtlich seiner Geschäfte durch die Mitgliederversammlung entlastet.
(3) Über Beschlüsse der Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Grundlage für die Entscheidung des Vorstandes zur Übertragung von Fernseh- und Rundfunksendern sind die Beschlüsse der Thüringer Landesmedienanstalt.

§ 8 Finanzierung
(1) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Provisionen.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den festgesetzten Mitgliedsbeitrag gemäß der Beitragsordnung zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird vom Vorstand beschlossen. Für die Beitragserhöhung hat der Vorstand den Nachweis über die gestiegenen Kosten zu führen und über die Anpassung die Mitglieder zu informieren. Die Veröffentlichung der Änderungen erfolgt über das Internetportal www.antennenverein-unterm-hain.de. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit die Beitragsordnung und festgesetzte Beiträge ändern.
(3) Nebenanschlüsse sind beitragsfrei. Kostenpauschalen für Freischaltungen, Mahnbeiträge, Serviceleistungen des Vereins u.a. werden in der Geschäftsordnung geregelt. Mitglieder, über deren Hauslicht Linienverstärker versorgt werden, erhalten jährlich eine Aufwandsentschädigung. Diese richtet sich nach Größe der entnommenen Leistung. Von dieser Regelung sind Hausanschlussverstärker nicht betroffen.

§ 9 Auflösung und Zweckänderung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder beschließen. (vgl. § 6 Abs. 4 der Satzung)
Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Nach einer Auseinandersetzung oder dem Wegfall des bisherigen Vereinszweckes ist das Vereinsvermögen an ähnliche steuerbegünstigte Vereine oder Einrichtungen zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke weiterzuleiten.
Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse allerdings erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden dürfen

§ 10 Haftung
Die Haftung des Vereins ist nach außen auf das Vereinsvermögen beschränkt und keinesfalls auf das Privatvermögen der Mitglieder und des Vorstandes.
Tag der Errichtung des Vereines ist der 13.04.1994

Geändert: Rudolstadt, 25. April 2019




Die Vereinssatzung können Sie auch unter folgendem Link als PDF Herunterladen:

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